Einschränkung Pflanzenschutzmittel

Die neue Fassung der PflSchAnwV ist am 8. September 2021 in Kraft getreten. Die Änderungen des Naturschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) sind Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung.

Worum geht es?

Die neue Fassung der PflSchAnwV ist am 8. September 2021 in Kraft getreten.

Die Änderungen des Naturschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) sind Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung. Mit dieser Novellierung werden die Anwendungsmodalitäten für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel geändert und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten weiter eingeschränkt. Im Folgenden wird erläutert, was damit auf die Landwirte zukommt.

Hier geht es zur Verordnung:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PDF, www.bgbl.de)

Neue Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat

ackerkratzdistel

Abbildung 1: Die Ackerkratzdistel zählt zu den perennierenden Unkräutern und darf auch zukünftig im Rahmen der Vorsaat- und Stoppelbehandlung mit Glyphosat bekämpft werden.

Verboten wird die Anwendung von Glyphosat in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und die Spätanwendung vor der Ernte. Das Verbot betrifft auch Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, letztere gibt es in NRW nicht. Das bereits geltende Verbot der Anwendung von Glyphosat in Naturschutzgebieten bleibt bestehen!

Darüber hinaus gelten auch für landwirtschaftliche Flächen, die nicht in solchen Gebieten liegen, neue Einschränkungen:

a. Die Anwendung ist nur noch im Einzelfall zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Es müssen vorab alle Werkzeuge des integrierten Pflanzenschutzes und Alternativen beim Anbau herangezogen werden.

b. Die Anwendung zur Vorsaatbehandlung im Rahmen von Direkt- oder Mulchsaatverfahren ist zulässig, jedoch nicht in Wasserschutz- oder Naturschutzgebieten.

c. Die Anwendung zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung ist nur zulässig
a) auf Teilflächen mit schwer bekämpfbaren, z. B. perennierenden Problemunkräutern oder
b) auf Flächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und 2 oder CCWind zugeordnet sind.

d. Die Anwendung zur Grünlanderneuerung ist nur zulässig, wenn die Wirtschaftlichkeit oder Tiergesundheit gefährdet sind oder die Fläche als Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und 2 oder CCWind eingestuft wurde.

Was genau bedeutet das?

 

Zu a): Vor der Entscheidung über eine Anwendung von Glyphosat muss der Anwender selbst prüfen, ob alternative Maßnahmen möglich sind und diese bevorzugt ergreifen. Dazu gehört z. B. die Wahl eines geeigneten Aussaatzeitpunktes und, soweit möglich, die mechanische Bodenbearbeitung und Unkrautregulierung. Erst wenn alternative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse, ist eine Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zulässig.

ackerkratzdistel

Abbildung 2: Der bekämpfungswürdige Umfang ist hier längst überschritten, bei perennierenden Unkräutern, wie dem Landwasserknöterich, muss frühzeitig gehandelt werden

Zu c): Bei schwer bekämpfbaren Unkräutern, wie Starkverunkrautung mit Ackerfuchsschwanz oder Windhalm oder perennierenden Unkräutern (Abbildung 1), wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich oder Quecke, ist eine Verwendung von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln erlaubt, wenn sie in einem bekämpfungswürdigen Umfang (Abbildung 2) vorkommen. Die Anwendung ist dann auf das notwendige Maß, d. h. gegebenenfalls auf Teilbereiche eines Schlages zu beschränken.

Der Pflanzenschutzdienst empfiehlt den Einsatz von Glyphosat gut zu begründen und zusätzlich mit Fotos zu dokumentieren. Diese „persönliche Dokumentation“ kann bei einer Fachrechtskontrolle aber auch bei Anzeigen Dritter hilfreich sein.

Eine schematische Darstellung finden Sie hier:
Schema: Anwendung von Glyphosat nach „Umständen des Einzelfalls“ 73 KByte

Neue Einschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz

 

In Naturschutzgebieten, Nationalparken und gesetzlich geschützten Biotopen wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stark reglementiert und weiter eingeschränkt. Der Einsatz von Wirkstoffen, die in der Anlage 2 oder 3 der Verordnung stehen, bleibt wie bisher verboten. Weitere Einschränkungen sind:

·  Die Anwendung von Herbiziden wird grundsätzlich verboten.

·  Die Anwendung von bienengefährlichen (Auflage B1 bis B3) und bestäubergefährlichen (Auflage NN410) Insektiziden wird untersagt.

·  In FFH Gebieten soll bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen (Beratung, Vertragsnaturschutz) eine Bewirtschaftung ohne die oben genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Der Erfolg dieser freiwilligen Vereinbarungen wird anschließend geprüft und ggf. wird es auch für FFH-Gebiete Einschränkungen geben.

Davon ausgenommen sind Produktionsflächen für Garten-, Obst- und Weinbau, der Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen sowie Flächen zur Vermehrung von Saat- und Pflanzgut.

Neue Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entlang von Gewässern

 

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung, gilt ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern oder von 5 Metern, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.

Checkliste: Welche Gewässer sind von der Verpflichtung betroffen?

Welche Flächen sind betroffen?

 

Ob eine bewirtschaftete Fläche in einer der genannten Gebietskategorien liegt, kann über ELWAS-WEB oder TIM-online recherchiert werden. TIM-online ist eine Internet-Anwendung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Darstellung der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW.

www.tim-online.nrw.de/tim-online2

Laden Sie hierzu über das Menü ► „Kartenwahl +“ und die Funktion „Dienst hinzufügen“ die Karten des „Landschaftsinformationssystem LINFOS“ (enthält NSG, FFH etc.), der „Wasserschutzgebiete“ und „EU-Förderung-Landwirtschaftskammer“ hinzu: ► Drücken Sie hier auf das „+“. ► Wählen Sie nun in „LINFOS“, „Wasserschutzgebiete“ und „EU-Förderung-Landwirtschaftskammer“ die benötigten ► „Layer“ (Karten) per Häkchen (ganz rechts neben dem Layer-Namen) aus.

Drücken Sie folgend auf ► „zur Karte hinzufügen“ und die Gebiete werden in Ihre Karte geladen. (Abbildung 3).